14. Bundeskonferenz der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
Anstiftung zur Geschlechtergerechtigkeit
Visionen werden zu Strategien
Die 14. Bundeskonferenz hat sich eingehend mit ihren frauenpolitischen Standpunkten und der Entwicklung von Visionen zum Thema Geschlechtergerechtigkeit befasst. Der Diskussionsprozess wurde angestoßen und die Ergebnisse in einem Thesenpapier zusammengefasst. Die Bundeskonferenz will diesen Katalog als Grundlage für weitere Überlegungen zur Fortentwicklung der Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen (BAG) nutzen.
1. Die Geschlechterfrage ist eine zentrale Gesellschaftsfrage. Ihre Beantwortung löst andere soziale, ökonomische und kulturelle Fragen. Die Verantwortung dafür liegt bei allen Frauen und Männern gleichermaßen.
2. Wir, die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG), fordern die Bundesregierung auf, Bedingungen zu schaffen, die es allen Frauen und Männern möglich machen, gleichberechtigt an Erwerbsarbeit, Familienarbeit, Einkommen, politischer und wirtschaftlicher Macht teilzuhaben.
3. Wir brauchen nachhaltiges und vorsorgendes Wirtschaften und eine neue Bewertung von Arbeit. Eine neue Arbeitskultur schafft auch eine neue Lebenskultur für Frauen und Männer.
4. Eine wesentliche Aufgabe der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist die Stärkung der Bundesarbeitsgemeinschaft als politische Kraft. Wir fordern die Bundesregierung auf, die Bundesarbeitsgemeinschaft an allen frauenpolitischen Vorhaben und Maßnahmen zu beteiligen.
5. Anknüpfend an die Geschichte der Frauenbewegung werden feministische Utopien weiter entwickelt.
6. Die kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind eine eigenständige politische Kraft. Die Bedeutung ihres Auftrages ergibt sich aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Dem muß durch bundeseinheitliche umfassende Rechte und Kompetenzen in den Landesgesetzen entsprochen werden. Hier werden auch personelle und finanzielle Standards zur Ausstattung der Frauenbüros/Gleichstellungsstellen festgelegt.
7. Die Bundesarbeitsgemeinschaft fordert die Bundesregierung auf, ein entsprechendes Rahmengesetz mit einheitlichen Regelungen zu entwickeln. Dazu ist eine vergleichende Untersuchung der Landesgleichstellungsgesetze und anderer Regelungen, die die kommunalen Frauenbüros und Gleichstellungsstellen tangieren, erforderlich.
8. Gender Mainstreaming ist ein Instrument neben anderen unverzichtbaren Instrumenten der Gleichstellungspolitik. Gender Mainstreaming setzt die Forderung um, Frauen- und Gleichstellungspolitik als Querschnittsaufgabe zu betrachten. Frauen- und Gleichstellungspolitik wird als umfassende und umgreifende politische Gemeinschaftsaufgabe explizit benannt.
9. Der Bund ist verpflichtet, im Rahmen der EU-Vorgaben für Gender Mainstreaming die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung zu schaffen. Diese gelingt nur dann, wenn zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
10. Standards und Kriterien für Gender Mainstreaming und für ein Gleichstellungscontrolling müssen auf der Steuerungsebene entwickelt werden. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind als Expertinnen und Beraterinnen bei der Konzepterstellung und Umsetzung zu beteiligen.
Freiburg im Breisgau, den 18. Oktober 2000
Resolution zu Gender Mainstreaming
Präambel:
Gender Mainstreaming setzt die Forderung um, Frauen- und Gleichstellungspolitik als Querschnittsaufgabe zu betrachten. Frauen- und Gleichstellungspolitik wird als umfassende und übergreifende politische Gemeinschaftsaufgabe explizit benannt.
1. Gender Mainstreaming ist ein Instrument neben anderen unverzichtbaren Instrumenten der Gleichstellungspolitik.
2. Die Umsetzung erfordert
- Einen Top-down-Ansatz, der von der Verwaltungsspitze und Politik vorgegeben und forciert wird
- die Integration des Gender Mainstreaming Prinzips in Verwaltungs-(reform)prozesse
- eine Gender-Prüfung bei politischen Entscheidungen
- eine gemeinschaftliche Verantwortung in allen Verwaltungs- und Politik-Bereichen
3. Gender Mainstreaming gelingt nur dann, wenn zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
4. Auf der Steuerungsebene werden Standards und Kriterien für Gender Mainstreaming sowie ein Gleichstellungscontrolling entwickelt. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen.
5. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind als Expertinnen und Beraterinnen bei Konzepterstellung und Umsetzung einzubeziehen.
6. Gender Mainstreaming erfordert den Aufbau einer klaren Struktur und klare Verantwortlichkeiten, um Umsetzung und Koordinierung zu sichern.
7. Kommunale Spitzenverbände werden aufgefordet, Empfehlungen für die Implementierung von Gender Mainstreaming an ihre Mitglieder auszusprechen.
8. Die Vergabe von öffentlichen Mitteln wird an Gender Mainstreaming gekoppelt.
9. Alle personenbezogenen Daten werden nach Geschlecht differenziert erhoben und ausgewertet.
10. Der Bund wird aufgefordert, über den Gender Mainstreaming Ansatz zu informieren. Die Bundesregierung startet ab 01.01.2001 eine Öffentlichkeitskampagne zum Gender Mainstreaming.
11. Zur Sensibilisierung von Führungskräften und anderen Verantwortlichen wird ein Konzept für Gender-Trainings entwickelt und TrainerInnen werden ausgebildet.
12. Der Bund ist verpflichtet, im Rahmen der EU-Vorgaben für Gender Mainstreaming die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung zu schaffen. Die Umsetzung von Gender Mainstreaming im Rahmen von EU-Strukturpolitik erfordert
- Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft im Bundesbeirat Ziel 3
- Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft im Begleitauschuß “Equal”
- Beteiligung der Landesarbeitsgemeinschaften in den Landesbeiräten Ziel 1 und 2
- Beteiligung der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in den regionalen Beiräten.
13. Das Bundesfrauenministerium wird gebeten, eine Fachtagung für kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zum Thema Gender Mainstreaming im EU Förderprogramm durchzuführen. Dort werden Checklisten und Handreichungen gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft erarbeitet.
Freiburg im Breisgau, den 18. Oktober 2000